Neunkircher Karnevals Ausschuss e.V.

ORGANISATION GEMEINSAMER FASTNACHTSVERANSTALTUNGEN

Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, dass Sie auch in diesem Jahr am Rosenmontagszug teilnehmen.
Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Ablaufes beachten Sie bitte nachstehende Teilnahmevoraussetzungen und -hinweise:



Teilnahmevoraussetzungen, -hinweise und -anordnungen
für den Rosenmontagszug in Neunkirchen

(Stand: 01.01.2026)


 

I.
Allgemeine Hinweise

Das Beachten der nachfolgenden Hinweise und Anordnungen ist Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Neunkircher Rosenmontagsumzug.

Die Fahrzeugführer, Fahrzeugbesatzungen und die Fußgruppen werden nachdrücklich gebeten,
den Anweisungen des Veranstalters, seiner Beauftragten und der Polizei während des gesamten
Rosenmontagsumzuges unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen wird, um einen
reibungslosen Ablauf des Rosenmontagszuges zu gewährleisten, die entsprechende Gruppe
unverzüglich aus dem Umzug genommen (Hausrecht des Veranstalters).
Insbesondere bei der Auflösung des Umzuges ist es, um Verkehrsbehinderungen zu vermeiden,
unbedingt erforderlich den Anweisungen der Ordner und der Polizei zu folgen.

II.
Verkehrsrechtliche und weitere Bestimmungen für die am Rosenmontagsuzug
teilnehmenden Personen, Vereine, Gruppen insbesondere für Fahrzeuge
Erfordernis des Nachweises eines sog. Brauchtumsgutachtens

Die Auslegungshilfe des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und
Verbraucherschutz des Saarlandes für die Unteren Straßenverkehrsbehörden im
Zusammenhang mit Brauchtumsveranstaltungen im Saarland, in der Fassung vom 3. Januar
2024, einschließlich Merkblatt des -damaligen- Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 18. Juli 2000 –VkBl. 2000 S. 404 -S33/36.24.02-50- sowie die
Bestimmungen des StVG, der StVO sowie weitere einschlägige gesetzliche Vorschriften bzw.
Rechtsverordnungen sind integraler Bestandteil der Teilnahmevoraussetzungen, -hinweise
und -anordnungen für den Rosenmontagsumzug in Neunkirchen (bitte nachfolgende Zif. 3 besonders beachten!).

1. Grundsätzlich ist jede am Umzug teilnehmende Person, jeder teilnehmende Verein sowie
jede teilnehmende Gruppe für sich und ihr Verhalten selber verantwortlich. Jeder Verein, jede
Gruppe etc. hat eine hauptverantwortliche Person dem NKA zu benennen.

2. Die Befreiung von den Vorschriften des § 21 Abs. 2 StVO gelten ausschließlich nur für die
Umzugsstrecke. Sie gelten nicht für die An- und Abfahrt der teilnehmenden Fahrzeuge von
und zum Rosenmontagsumzug.
3. Am Rosenmontagsumzug dürfen nur solche Fahrzeuge teilnehmen, die entweder für den
öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder eine gültige Betriebserlaubnis für die Teilnahme an
Brauchtumsveranstaltungen besitzen.

Ein in der eingangs erwähnten Auslegungshilfe des Ministeriums für Umwelt, Klima,
Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes für die Unteren
Straßenverkehrsbehörden im Zusammenhang mit Brauchtumsveranstaltungen im Saarland, in
der Fassung vom 3. Januar 2024, einschließlich Merkblatt des -damaligen-
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 18. Juli 2000 –VkBl. 2000
S. 404 -S33/36.24.02-50- sowie in Bestimmungen des StVG, der StVO sowie in weiteren
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. Rechtsverordnungen näher bezeichnetes
Gutachten eines amtlich anerkannten KfZ-Sachverständigen (TÜV, KÜSS etc.) ist
unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Neunkircher Rosenmontagsumzug. Dieses
sog. Brauchtumsgutachten ist in aktuell gültiger Fassung beim Umzug von der für den
jeweiligen Umzugswagen verantwortlichen Person mitzuführen. Dies wird vom Zugmarschall
des NKA oder dessen Vertreter sowie evtl. von den Kontrollorganen der Polizei, der
Straßenverkehrsbehörde oder des Ordnungsamtes kontrolliert.

4. Weitere, eventuell für die Teilnahme am Rosenmontagsumzug erforderliche und von der
zuständigen Stelle erteilte Ausnahmegenehmigungen sind in den jeweils teilnehmenden
Fahrzeugen vom Fahrer oder von der für das entsprechende Fahrzeug verantwortlichen Person
im Original mitzuführen und dem Zugmarschall des NKA oder dessen Vertreter sowie evtl.
den Kontrollorganen der Polizei, der Straßenverkehrsbehörde oder des Ordnungsamtes auf
Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

5. Die an den Fahrzeugen angebrachten Rückspiegel müssen eine ausreichende Sicht nach hinten gewährleisten.

6. Während des Rosenmontagsumzuges dürfen die Fahrzeuge nur im Schritttempo gefahren werden.

7. Die auf der Ladefläche mitfahrenden Personen müssen sich so verhalten, dass eine
Eigengefährdung, eine Gefährdung anderer mitfahrender Personen, weiterer Teilnehmer
sowie der Zuschauer und von unbeteiligten Personen ausgeschlossen ist. Dies gilt
insbesondere für den „Einsatz“ von Wurfmaterial. Würfe auf einzelne Personen oder
Personengruppen in der Absicht, diese gezielt zu treffen, sind strengstens untersagt.
Jeder Teilnehmer haftet selber für durch sein Verhalten verursachte Schäden.

8. Die Wagen müssen mit einer rundum laufenden festen Brüstung ausgestattet sein, damit ein
Herabstürzen von Personen auf die Fahrbahn ausgeschlossen ist. Ansonsten sind
entsprechende Sitzgelegenheiten, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen,
aufzustellen. Die Ladeflächen der eingesetzten Fahrzeuge müssen eben, tritt- und rutschfest sein.

9. Beim Mitfahren von Kindern muss mindestens eine für das Kindeswohl verantwortliche
erwachsene Person anwesend sein.


III.
Weitere Hinweise und Anordnungen

1. Alle Umzugsteilnehmer werden nachdrücklich gebeten, den Hinweisen und Anordnungen
der Zugleitung zu folgen. Zuwiderhandlungen ziehen einen sofortigen Verweis von der
Umzugstrecke nach sich (kraft Hausrechts des Veranstalters).

2. Die Fahrzeugführer müssen berechtigt sein, das entsprechende Fahrzeug zu führen.

3. Für alle Fahrzeugführer gilt ein striktes Alkoholverbot.

4. Im Falle eines Unfalles oder sonstigen Notfalles ist sofort über den Notruf (110) Hilfe
anzufordern sowie der Veranstalter/die Umzugsleitung zu informieren.

5. Wie bereits oben erwähnt, sind während des Rosenmontagszuges die
Jugendschutzbestimmungen einzuhalten.
Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche ist nicht gestattet. Es ist auch auf
die Abgabe von alkoholischen Getränken an außenstehende Erwachsene zu verzichten.

6. Es ist verboten Flaschen, Dosen, Kartons und Verpackungsmaterial auf bzw. am Rande der
Umzugstrecke zu entsorgen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht und können
zum Ausschluss von künftigen Rosenmontagsumzügen führen.
Konfetti zu werfen ist ausdrücklich unerwünscht.

7. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist ebenso verboten wie das Mitführen von offenem Feuer.
Die Benutzung von Gasheizungen, offenem Feuer (Grill) und Gasflaschen auf den
Fahrzeugen ist untersagt. Diese dürfen auch nicht auf Handwagen, Karren oder ähnlichen
Transportmitteln mitgeführt werden. Alle teilnehmenden Fahrzeuge sind mit mindestens zwei
Handfeuerlöschern der Bauart PG6 auszustatten, bzw. einem Feuerlöscher PG12.

8. Es ist ein ausreichender Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen und den Fußgruppen
von ca. 10 Metern einzuhalten.

9. Um eine Gefährdung der Zuschauer, insbesondere von Kindern, auszuschließen,
ist eine der Größe der jeweiligen Gruppe entsprechende Anzahl von mindestens 18-jährigen
Ordnern vom teilnehmenden Verein bzw. von der teilnehmenden Gruppe einzusetzen.

10. Bei allen Prunk-, Motiv-, Prinzenwagen oder anderen Fahrzeugen ist an jedem Rad ein
das Fahrzeug ständig begleitender Ordner mit Warnweste einzusetzen.

11. Sämtliche Hinweise werden allen Umzugsteilnehmern zusammen mit dem
Teilnahmevertrag für den Rosenmontagsumzug ausgehändigt.


IV.
Durchführung des Rosenmontagsumzuges

1. Fahrt zum Aufstellplatz
Der Umzug beginnt um 14:11 Uhr. Die Fahrt zum Aufstellplatz Hermannstraße erfolgt ab
Sperrung der Zweibrückerstraße (ca. 12:30) ausschließlich aus Richtung Spieser Höhe.
Bereits ab 12:00 Uhr ist die Hermannstraße in Richtung Spieser Höhe gesperrt.
Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt nur für besonders gekennzeichnete und
entsprechend autorisierte Fahrzeuge der Zugleitung.
Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften dürfen sich bei der Anfahrt auf der Ladefläche
der Fahrzeuge keine Personen aufhalten. Das bedeutet, dass auf der Fahrt zur Herrmannstraße
und nach dem Auflösen des Umzuges keine Personen auf dem Wagen sein dürfen.

2. Zugaufstellung
Die Zugaufstellung erfolgt in der Hermannstraße. Jede Gruppe, jeder Wagen erhält eine
Starternummer. In der gesamten Hermannstraße sind nummerierte Aufstellplätze eingerichtet.
Für den Aufstellungsbereich ist das NKA-Organisationsteam mit Ordneraufgaben betreut.
Ab 11:30 Uhr werden fest bestimmte Ordner die Zugaufstellung betreuen und die
ordnungsgemäße Aufstellung überwachen.

3. Umzugstrecke/Aufzeichnung des Umzuges durch den Saarländischen Rundfunk
Vom Aufstellplatz nimmt der Umzug den von der Zugleitung vorgegebenen Weg.

Die gesamte Umzugstrecke ist zwischen 12:00 Uhr und 18:00 Uhr gesperrt. Entsprechende
Umleitungen werden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angeordnet. In dieser Zeit
ruht auch der öffentliche Personennahverkehr auf dieser Strecke.
In Höhe der NVG-Haltestelle Mantes-La-Ville-Platz/Ellenfeld wird der Umzug kommentiert
und (periodisch wiederkehrend) vom Saarländischen Rundfunk aufgezeichnet und übertragen.
Hier ist schon allein wegen des Kameraeinsatzes mit einem erhöhten Zuschaueraufkommen
zu rechnen. Die Teilnehmer werden gebeten, den Umzug nicht durch unnötige
„Darbietungen“ aufzuhalten.

4. Auflösung des Rosenmontagszuges
Der Rosenmontagszug löst sich am Ende der Lindenallee, unmittelbar vor der Gustav-Regler-Straße auf.
Das Absteigen von den Fahrzeugen hat dort zügig zu erfolgen. Die Fahrzeuge müssen sich
unmittelbar danach unverzüglich aus dem Veranstaltungsraum entfernen.
Einen Wagen vor diesem Endpunkt anzuhalten, um etwa mitfahrende Personen aussteigen zu lassen, ist untersagt.
Den Anweisungen der am Endpunkt des Rosenmontagsumzuges eingesetzten Ordnern des
NKA ist unbedingt Folge zu leisten.


V.
Kindersammelstelle

Bei der Polizeiinspektion Neunkirchen, Falkenstraße 11, Telefon 06821/2030, befindet sich
der Treffpunkt für verlorene Kinder und deren Eltern (Kindersammelstelle).
Kontakt kann über jede Polizeibeamtin, über jeden Polizeibeamten bzw. über alle sonstigen
Sicherheitsdienste und über die Zugleitung aufgenommen werden.

Bitte verhalten Sie sich vorsichtig und diszipliniert!
Heijoo und Alleh hopp


Sollten Sie noch Fragen haben, steht Ihnen unser Zugmarschall Friedel Wagner unter der Tel. Nr. 06821 6363126, Mobil: 0157 304 306 59, FAX: 032121003714 und per E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne zur Verfügung.

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